Der Bundesgerichtshof entschied in drei Fällen über für das Jahr 2020 gebuchte Pauschalreisen, welche Folgen ein insoweit erfolgter Reiserücktritt auf Entschädigungsansprüche von Reisveranstaltern gemäß § 651h Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat (Az. X ZR 53/21, X ZR 3/22, X ZR 55/22).
Nachdem im Laufe des Jahres 2020 Einreiseverbote verhängt bzw. die Reisen coronabedingt abgesagt wurden, verlangten die Kläger von den jeweiligen Veranstaltern Rückzahlungen ihrer Anzahlungen und Stornokosten.
Der Bundesgerichtshof hob nun in allen drei Verfahren das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Landgerichte zurück. Die vorgebrachten Einreiseverbote und die Absage der Reise dürften bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden, weil diese Ereignisse erst nach dem Zeitpunkt des Rücktritts stattfanden. Nach Auffassung der Richter komme es bei einem Reiserücktritt wegen COVID-19 auf die Umstände zum Zeitpunkt des Rücktritts an.
Die Berufungsgerichte müssen nun beurteilen, ob schon beim Reiserücktritt die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB bestand. Sollte dies der Fall sein, können die Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen.
Bezüglich der Japanreise hatte das Landgericht München I zwar entschieden, dass beim Rücktritt noch kein unvermeidbarer außergewöhnlicher Zustand vorlag – jedoch mit fehlerhafter Begründung. So reiche es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht aus, die Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung zu verneinen, weil es beim Rücktritt noch nicht zu einer erheblichen Zahl von Infektionen in Japan gekommen war und die dort getroffenen Maßnahmen vor allem auf eine Verhinderung von Infektionen zielten. Das Berufungsgericht müsse nun klären, ob die ungewöhnliche Art und Anzahl der Maßnahmen hinreichende Anhaltspunkte für eine erhebliche Infektionsgefahr waren, und nicht sicher war, ob die getroffenen Maßnahmen ausreichen würden, um diese Gefahr abzuwenden.
Im Fall der Mallorca-Reise entschied der Bundesgerichtshof ergänzend, dass die Kläger nicht schon dann zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet sind, wenn sie zunächst keine Gründe für ihren Rücktritt angegeben haben. Maßgeblich sei allein, ob im Zeitpunkt des Rücktritts tatsächlich unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorgelegen haben, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Bei seiner Entscheidung stützte sich der Bundesgerichtshof auf eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Rs. C-584/22): Maßgeblich für die Beurteilung, ob Reisende bei einem Reiserücktritt entschädigungspflichtig sind, seien die Umstände, die zum Zeitpunkt des Rücktritts bestanden. Ereignisse wie spätere Einreiseverbote oder Reiseabsagen dürften lt. EuGH gemäß der EU-Pauschalreiserichtlinie nicht berücksichtigt werden.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
+49 2236 8979437
+49 2236 8979439
info@steuerberater-werres.de
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.